Ratgeber · Recht
Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Wer Arbeitszeiten dokumentieren muss
Wer von der Aufzeichnungspflicht betroffen ist
§ 17 MiLoG erfasst zwei Gruppen von Arbeitgebern:
1. Alle Arbeitgeber von Minijobbern
Wer geringfügig Beschäftigte hat, muss deren Arbeitszeiten aufzeichnen — unabhängig von der Branche. Einzige Ausnahme: Minijobs in Privathaushalten (Haushaltsscheckverfahren). Das betrifft also auch die Bäckerei mit einer Aushilfe, die Arztpraxis mit Putzhilfe und das Fitnessstudio mit Werkstudenten an der Theke.
2. Alle Beschäftigten der § 2a-Branchen
In den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gilt die Pflicht für sämtliche Arbeitnehmer — auch Vollzeitkräfte:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderung,
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigung,
- Messebau,
- Fleischwirtschaft,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Ein Restaurant muss also nicht nur die Zeiten der Minijobber dokumentieren, sondern auch die des festangestellten Küchenchefs — was viele Betriebe übersehen. Die branchenspezifischen Details finden Sie u. a. im Überblick Gastronomie.
Erleichterungen durch die MiLoDokV
Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung nimmt Beschäftigte aus, bei denen ein Mindestlohnverstoß praktisch ausgeschlossen ist:
- verstetigtes Bruttomonatsentgelt über 4.461 €, oder
- über 2.974 €, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen 12 Monate gezahlt hat,
- außerdem im Betrieb mitarbeitende enge Familienangehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern des Arbeitgebers).
Achtung: Die Erleichterung befreit nur von der MiLoG-Dokumentation — die allgemeine Zeiterfassungspflicht nach dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 gilt für diese Mitarbeiter trotzdem (Details im Ratgeber Zeiterfassungspflicht).
Was dokumentiert werden muss — und bis wann
- Inhalt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes betroffenen Arbeitnehmers. Die Dauer ergibt sich abzüglich der Pausen — der Dienstplan allein genügt nicht, gefordert sind die tatsächlichen Ist-Zeiten.
- Frist: Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertages nach der Arbeitsleistung.
- Aufbewahrung: mindestens 2 Jahre, beginnend mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
- Form: bislang frei — Papier oder digital. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache und im Inland für Prüfungen bereitgehalten werden.
Zoll-Prüfungen durch die FKS
Kontrolliert wird die Aufzeichnungspflicht von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls — unangekündigt und in den § 2a-Branchen regelmäßig: Auf Baustellen, in Restaurants und bei Sicherheitsdiensten gehören FKS-Besuche zum Alltag. Geprüft wird vor Ort: Die Beamten befragen Mitarbeiter, gleichen Anwesenheit mit den Aufzeichnungen ab und verlangen die Unterlagen der letzten Monate. Wer dann erst Stundenzettel rekonstruieren muss, hat die 7-Tage-Frist bereits verletzt. In einigen Branchen (z. B. Bau) kommt die Pflicht hinzu, Ausweispapiere mitzuführen.
Bußgelder: bis 30.000 € — und Vergabeausschluss
- Fehlende, unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Aufzeichnungen: Bußgeld bis 30.000 € (§ 21 MiLoG),
- Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Mindestlohns: bis 500.000 €,
- ab 2.500 € Bußgeld droht zusätzlich der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge — für Bau- und Reinigungsbetriebe oft existenzbedrohender als das Bußgeld selbst.
Die Aufzeichnungen sind dabei das zentrale Beweismittel in beide Richtungen: Ohne saubere Dokumentation kann der Arbeitgeber bei einer Prüfung nicht belegen, dass der Mindestlohn eingehalten wurde.
Mindestlohn 2026: Warum die Grenze jährlich enger wird
2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 €/Stunde, die Minijob-Grenze liegt bei 603 €/Monat. Daraus folgt: Ein Minijobber darf rechnerisch nur noch rund 43 Stunden im Monat arbeiten. Jede Mindestlohnerhöhung senkt diese Stundenzahl weiter (ab 2027: 14,60 €). Für Arbeitgeber heißt das doppelte Überwachung — Arbeitszeit und Verdienstgrenze. Wer die Stunden nicht sauber erfasst, riskiert nicht nur das MiLoG-Bußgeld, sondern auch die rückwirkende Sozialversicherungspflicht des Minijobs.
Praxis: Wie Software die Pflicht automatisch erfüllt
Die 7-Tage-Frist und die 2-Jahres-Aufbewahrung sind mit Papier kaum verlässlich zu organisieren — mit digitaler Zeiterfassung erledigen sie sich nebenbei:
- Erfassung in Echtzeit: Mitarbeiter stempeln per App, Browser oder Terminal — Beginn, Ende und Pausen stehen am selben Tag fest, die 7-Tage-Frist ist nie ein Thema.
- Revisionssicheres Archiv: Änderungen werden protokolliert, die Daten bleiben über Jahre exportierbar — bei einer FKS-Prüfung ist der Nachweis ein PDF-Export statt einer Zettelsuche.
- Minijob-Überwachung: Gute Systeme warnen, bevor ein Minijobber die 603-€-Grenze reißt.
- Ein System für beide Pflichten: Wer Dienstplanung und Zeiterfassung kombiniert, erfüllt § 17 MiLoG und die allgemeine Zeiterfassungspflicht in einem — und hat den Soll-Ist-Vergleich gratis dazu.
Passende Tools finden Sie in unseren Vergleichen: Zeiterfassungs-Software für die reine Pflichterfüllung und Dienstplan-Software für Schichtbetriebe, die Planung und Dokumentation zusammenführen wollen.
Häufige Fragen zur Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG
Für wen gilt § 17 MiLoG?
Für zwei Gruppen: erstens alle Arbeitgeber von Minijobbern — branchenunabhängig, ausgenommen nur Privathaushalte im Haushaltsscheckverfahren. Zweitens alle Arbeitgeber der Branchen nach § 2a SchwarzArbG für sämtliche Beschäftigte: Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition/Transport/Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft und das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Die MiLoDokV nimmt Beschäftigte mit verstetigtem Bruttoentgelt über 4.461 €/Monat aus (bzw. über 2.974 €, wenn dies nachweislich in den letzten 12 Monaten gezahlt wurde) sowie mitarbeitende enge Familienangehörige.
Wie schnell müssen Arbeitszeiten dokumentiert werden?
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufgezeichnet sein. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren und für Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) in deutscher Sprache im Inland bereitzuhalten.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Fehlende, unvollständige, verspätete oder fehlerhafte Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 30.000 € (§ 21 MiLoG). Wird zusätzlich der Mindestlohn nicht oder verspätet gezahlt, drohen bis zu 500.000 €. Ab einem Bußgeld von 2.500 € kann der Betrieb außerdem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Reicht ein Stundenzettel auf Papier?
Rechtlich ja — § 17 MiLoG schreibt (noch) keine Form vor, ein vollständig und fristgerecht geführter Papier-Stundenzettel genügt. Praktisch ist Papier riskant: keine 7-Tage-Frist-Kontrolle, kein Schutz vor nachträglichen Änderungen, mühsames Bereithalten über 2 Jahre. Mit der geplanten ArbZG-Novelle wird die elektronische Erfassung zudem zum Standard — wer heute umstellt, erledigt beide Pflichten mit einem System.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (Quellen: § 17 und § 21 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, MiLoDokV, Informationen der Zollverwaltung), ersetzt aber keine Rechtsberatung.