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Kurzarbeit im Schichtbetrieb: Antrag, Berechnung und Dienstplangestaltung

Aktualisiert am avetiq Redaktion Nach fester Methodik geprüft

Was ist Kurzarbeit — und wann kommt sie im Schichtbetrieb in Betracht?

Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund eines wirtschaftlichen oder unvermeidbaren Ereignisses. Das Kurzarbeitergeld (KUG) nach §§ 95–111 SGB III federt den Lohnausfall für Arbeitnehmer ab und hilft Arbeitgebern, qualifizierte Belegschaften zu halten, ohne Entlassungen vornehmen zu müssen.

Im Schichtbetrieb kommt Kurzarbeit typischerweise in folgenden Situationen in Betracht:

  • Auftragsrückgang: Produktion, Logistik oder Fertigung erhalten weniger Bestellungen — einzelne Schichten oder ganze Schichtmodelle sind nicht mehr ausgelastet.
  • Rohstoff- oder Materialmangel: Fehlende Vorprodukte machen es unmöglich, die reguläre Schichtkapazität zu nutzen.
  • Saisonale Schwankungen in Verbindung mit einem wirtschaftlichen Einbruch — wenn Arbeitszeitkonten bereits ausgeschöpft sind.
  • Höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Lieferkettenunterbrechungen oder behördliche Schließungsanordnungen.

Kurzarbeit ist kein Ersatz für strukturelle Personalanpassungen: Wenn der Rückgang dauerhafter Natur ist, greift das KUG nicht — es soll einen vorübergehenden Engpass überbrücken, keine Insolvenz verschleppen.

Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein?

Erheblicher Arbeitsausfall

Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Im Schichtbetrieb bedeutet das in der Praxis: Wenn drei Schichten pro Tag laufen und nur noch zwei ausgelastet sind, ist dieses Kriterium in der Regel erfüllt — vorausgesetzt, die Reduktion trifft ausreichend viele Arbeitnehmer.

Arbeitsrechtliche Grundlage

Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Er braucht eine der folgenden Grundlagen:

  • Tarifvertragliche Regelung: Viele Flächentarifverträge (z. B. Metall, Chemie) enthalten Kurzarbeitsklauseln, die den Rahmen und das Verfahren festlegen.
  • Betriebsvereinbarung: In Betrieben mit Betriebsrat ist dies der Standardweg. Der Betriebsrat muss nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit zustimmen.
  • Individualvertragliche Kurzarbeitsklausel: Wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Änderungsklausel enthält, reicht die schriftliche Information der betroffenen Arbeitnehmer. Fehlt die Klausel, braucht es eine einzelvertragliche Änderungsvereinbarung — jeder Betroffene muss individuell zustimmen.

Vorab-Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Die Kurzarbeit muss der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden, bevor KUG beantragt werden kann. Die Anzeige kann online über das Arbeitgeberportal der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden und muss spätestens bis zum letzten Tag des Kalendermonats eingehen, in dem die Kurzarbeit begonnen hat. Empfehlung: die Anzeige bereits einreichen, sobald klar ist, dass Kurzarbeit notwendig wird — nicht erst im Nachhinein.

KUG berechnen: Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und Leistungssatz

Schritt 1: Soll-Entgelt bestimmen

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit im Anspruchszeitraum erhalten hätte — ohne Mehrarbeitsvergütung, aber inklusive regelmäßiger Schichtzulagen, die vertraglich oder tariflich vereinbart sind. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden nur anteilig angerechnet (Jahresbetrag ÷ 12).

Schritt 2: Ist-Entgelt bestimmen

Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte Bruttoentgelt in der Kurzarbeitsphase — also die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Stunden. Urlaubsentgelt zählt als Ist-Entgelt; Krankengeld oder andere Transferleistungen dagegen nicht.

Schritt 3: KUG berechnen

Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt das KUG auf Basis des pauschalierten Nettoentgelts. Dazu werden Soll- und Ist-Entgelt auf das jeweilige pauschalierte Nettoentgelt umgerechnet (anhand amtlicher Tabellen, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge pauschalieren), und die Differenz wird mit dem Leistungssatz multipliziert:

  • 60 % für Arbeitnehmer ohne Kind im Haushalt
  • 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Steuerklasse III oder Freibetrag für Kinder auf Lohnsteuerkarte)

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Soll-Entgelt von 3.500 € und einem Ist-Entgelt von 2.100 € (60 % Auslastung) erzielt einen Entgeltausfall von 1.400 €. Das pauschalierte Netto des Soll-Entgelts beträgt laut BA-Tabelle z. B. 2.450 €, das des Ist-Entgelts 1.540 €. Die Differenz (910 €) multipliziert mit 60 % ergibt ein KUG von 546 €. Der Betrieb zahlt 2.100 € Ist-Entgelt — das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers beläuft sich auf 2.646 €.

Arbeitgeber tragen außerdem die Sozialversicherungsbeiträge auf das fiktive Entgelt (100 % der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt) — diese können seit 2023 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Details regelt § 106a SGB III.

Schichtplan bei Kurzarbeit: So wird angepasst

Auslastung pro Schicht analysieren

Bevor die Schichtplanung angepasst wird, sollte die aktuelle Auslastung je Schicht und Abteilung ermittelt werden: Welche Schichten laufen noch vollständig? Welche sind unterbeschäftigt? Gibt es Bereiche, die gar nicht mehr gebraucht werden?

Daraus ergibt sich, ob ganze Schichten gestrichen, Schichtmodelle von dreischichtig auf zweischichtig reduziert oder einzelne Mitarbeiter nur teilweise in Kurzarbeit geschickt werden. Alle drei Varianten sind möglich — die Dokumentation muss jedoch in jedem Fall schichtengenau und mitarbeiterbezogen erfolgen.

Schichtfreie Tage als KUG-Tage strukturieren

Eine häufige Variante im Schichtbetrieb ist die sogenannte Kurzarbeit Null: Ganze Schichten oder Schichttage entfallen, und die betroffenen Mitarbeiter sind an diesen Tagen vollständig freigestellt. Das vereinfacht die Abrechnung erheblich, weil keine Stundensplittung innerhalb eines Tages notwendig ist.

Alternativ kann die Arbeitszeit einzelner Schichten verkürzt werden — z. B. von 8 auf 6 Stunden. Das erfordert eine genauere Stundenerfassung, ist aber sinnvoll, wenn ein vollständiger Ausfall der Schicht betrieblich nicht möglich ist.

Urlaubsabbau vor KUG

Arbeitnehmer müssen zumutbaren Resturlaub vor der Inanspruchnahme von KUG abbauen. Das gilt für Vorjahresurlaub, der bei Kurzarbeitsbeginn noch nicht genommen wurde. Dienstplan-Software, die Urlaubssalden anzeigt, hilft dabei, die entsprechenden Tage systematisch zu identifizieren und in den Kurzarbeitsplan zu integrieren — bevor die KUG-Monate gebucht werden.

Qualifikationsmatrix nutzen

Wenn nicht alle Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen, sondern nur Teile der Belegschaft, sollte die Auswahl anhand der Qualifikationsmatrix getroffen werden: Wer deckt welche kritischen Schlüsselqualifikationen ab? Wer kann auf anderen Positionen eingesetzt werden? So bleibt die verbleibende Belegschaft einsatzfähig — und die Rückkehr zur Vollauslastung läuft schneller an.

Betriebsrat einbinden: Was die Mitbestimmung verlangt

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von Kurzarbeit erzwingbar mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das bedeutet: Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle — die Einführung kann nicht gegen den Betriebsrat durchgesetzt werden.

Die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit sollte mindestens regeln:

  • Welche Abteilungen und Schichten betroffen sind
  • Den zeitlichen Rahmen (Beginn, geplante Dauer, Verlängerungsoption)
  • Das Verfahren zur Festlegung der konkreten Kurzarbeitstage oder -stunden
  • Die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
  • Den Umgang mit Urlaub und Arbeitszeitkonten während der Kurzarbeit

Mehr zur Mitbestimmung bei der Schichtplanung erklärt der Ratgeber Betriebsrat und Dienstplan.

Aufzeichnungspflichten: Was dokumentiert werden muss

Für jeden Arbeitnehmer, der KUG bezieht, müssen folgende Daten monatlich dokumentiert und dem Antrag beigefügt werden:

  • Soll-Arbeitsstunden: die vertraglichen Arbeitsstunden ohne Mehrarbeit, die der Arbeitnehmer in diesem Monat hätte ableisten sollen
  • Ist-Arbeitsstunden: die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden inkl. Urlaubs- und Feiertagsstunden
  • Ausgefallene Stunden: Soll minus Ist — auf diese Stunden wird KUG berechnet
  • Brutto-Entgelt für die Ist-Stunden sowie das Soll-Entgelt

Die Aufzeichnungen sind für mindestens vier Jahre nach Ende des Leistungsbezugs aufzubewahren. Die Bundesagentur für Arbeit kann Betriebsprüfungen anordnen; fehlerhafte Aufzeichnungen führen zur Rückforderung zu Unrecht bezogenen KUGs — inklusive Zinsen.

Digitale Zeiterfassungssysteme exportieren diese Daten oft direkt in das von der BA benötigte Format. Wie die Zeiterfassung rechtssicher gestaltet wird, erklärt der Ratgeber Zeiterfassung: Was 2026 Pflicht ist.

Ende der Kurzarbeit: Rückkehr zur Vollauslastung planen

Das Ende der Kurzarbeit ist oft genauso anspruchsvoll wie ihre Einführung. Typische Fehler bei der Rückkehr zur Vollauslastung:

  • Schichtpläne nicht rechtzeitig anpassen: Mitarbeiter in Kurzarbeit müssen die neuen Schichtpläne — je nach Betriebsvereinbarung — rechtzeitig erhalten. Die gesetzliche Ankündigungsfrist für kurzfristige Dienstplanänderungen gilt auch hier; mehr dazu im Ratgeber Dienstplan kurzfristig ändern.
  • Qualifikationslücken ignorieren: Wenn während der Kurzarbeit Qualifikationen nicht aufrechterhalten wurden, müssen betroffene Mitarbeiter vor dem Wiedereinsatz ggf. nachgeschult werden.
  • Arbeitszeitkonto nicht nachjustieren: Wenn während der Kurzarbeit Minusstunden entstanden sind, muss der Plan für den Wiederanlauf dies berücksichtigen — andernfalls kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitszeitkonto.

Die Beendigung der Kurzarbeit muss dem Betriebsrat und der Agentur für Arbeit ebenfalls mitgeteilt werden. KUG wird automatisch eingestellt, wenn der Betrieb keinen Folgeantrag stellt — aber eine aktive Rückmeldung ist gute Praxis und vermeidet spätere Rückforderungen.

Kurzarbeit und Personalkosten: Was bleibt beim Arbeitgeber hängen?

KUG ersetzt nicht alle Kosten. Der Arbeitgeber trägt weiterhin:

  • Den Lohn für die tatsächlich geleisteten Stunden (Ist-Entgelt) inkl. der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge
  • Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auf das fiktive Entgelt (100 % der ausgefallenen Stunden) — diese werden seit 2023 nur noch unter eingeschränkten Bedingungen vollständig erstattet
  • Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Feiertage, die in den Kurzarbeitsmonat fallen
  • Verwaltungsaufwand für die monatliche Antragstellung und Dokumentation

Wie man Personalkosten insgesamt vollständig erfasst und plant, zeigt der Ratgeber Personalkostenplanung: Vollkostenrechnung und Personalbudget.

Häufige Fragen zur Kurzarbeit im Schichtbetrieb

Wann hat ein Betrieb Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld (KUG) setzt voraus, dass der Arbeitsausfall auf einem wirtschaftlichen Grund oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist und mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttoentgelts betroffen ist (§ 96 SGB III). Wirtschaftliche Gründe sind z. B. Auftragsrückgänge, Rohstoffmangel oder konjunkturelle Flauten. Strukturell bedingte Ausfälle — etwa wegen dauerhafter Marktveränderungen — sind nicht kurzarbeitsfähig. Außerdem muss eine arbeitsrechtliche Grundlage vorliegen: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld 2026?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettolohns, der auf die ausgefallenen Arbeitsstunden entfällt. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt (Lohnsteuerklasse III oder Sonderregelung) erhalten 67 %. Basis ist das sogenannte Soll-Entgelt (reguläres Bruttoentgelt ohne Mehrarbeit) abzüglich des Ist-Entgelts (tatsächlich erzieltes Entgelt in der Kurzarbeitsphase). Auf die Differenz wird das pauschalierte Nettoentgelt errechnet und dann mit 60 % oder 67 % multipliziert. Die Bundesagentur für Arbeit stellt einen Online-Rechner und Tabellen zur Verfügung.

Was ist der Unterschied zwischen Anzeige und Antrag auf Kurzarbeitergeld?

Die Anzeige ist die Voranmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit, bevor die Kurzarbeit beginnt. Sie muss schriftlich oder online eingehen, bevor der erste Kurzarbeitsmonat endet — idealerweise aber vor Beginn. Der Antrag auf Auszahlung des KUG ist ein separater monatlicher Vorgang: Der Arbeitgeber stellt ihn innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats. Fehlt die rechtzeitige Anzeige, verfällt der Anspruch rückwirkend. In der Praxis gilt: Anzeige sobald klar ist, dass Kurzarbeit notwendig wird — nicht erst, wenn sie bereits läuft.

Muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen?

Ja. Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, weil sie die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit darstellt. Ohne Zustimmung des Betriebsrats — in Form einer Betriebsvereinbarung oder eines schriftlichen Einvernehmens — kann Kurzarbeit nicht eingeführt werden, auch wenn die Mehrheit der Belegschaft zustimmt. In betriebsratslosen Betrieben braucht es stattdessen eine individualvertragliche Grundlage: Entweder eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder eine individuelle Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer.

Welche Aufzeichnungspflichten bestehen bei Kurzarbeit?

Der Arbeitgeber muss für jeden Kurzarbeiter monatlich die Soll-Arbeitsstunden (vertraglich geschuldete Stunden ohne Mehrarbeit), die Ist-Arbeitsstunden (tatsächlich geleistete Stunden) und die ausgefallenen Stunden dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind dem Antrag auf KUG beizulegen und für mindestens vier Jahre nach Ende des Leistungsbezugs aufzubewahren. Die Bundesagentur für Arbeit kann jederzeit eine Prüfung anordnen; fehlerhafte oder fehlende Aufzeichnungen können zur Rückforderung des KUG führen. Digitale Zeiterfassungssysteme exportieren diese Daten oft direkt in das benötigte Format.

Können Schichtmitarbeiter während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?

Ja — und der Arbeitgeber kann sogar verlangen, dass Resturlaub aus dem Vorjahr vorrangig aufgebraucht wird, bevor KUG in Anspruch genommen wird. Das folgt aus der Schadensminderungspflicht: Kurzarbeit soll Entlassungen vermeiden, nicht Urlaub ersetzen. Urlaub wird zum regulären Urlaubsentgelt abgegolten — nicht reduziert. Während Urlaubstagen selbst wird kein KUG gezahlt; die Urlaubsstunden zählen als Ist-Stunden. Minusstunden aus einem Arbeitszeitkonto müssen vor KUG ebenfalls abgebaut werden, soweit dies zumutbar ist.

Wie lange kann Kurzarbeit bezogen werden?

Die reguläre Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt maximal 12 Monate (§ 109 SGB III). In wirtschaftlichen Ausnahmesituationen kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern — wie zuletzt in der Corona-Pandemie geschehen. Außerdem kann die Agentur für Arbeit die Kurzarbeit für denselben Betrieb nach einer Unterbrechung von mindestens einem Monat erneut genehmigen. Eine Verlängerung muss nicht neu beantragt werden, wenn die ursprüngliche Anzeige noch gültig ist.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. §§ 95–111 SGB III, § 87 BetrVG, § 106a SGB III, BA-Merkblatt 8a Kurzarbeitergeld) und gibt den Stand August 2026 wieder. Er ersetzt keine arbeitsrechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.